Besitzen Sie ein Eigenheim in der Schweiz, aber kein weiteres Vermögen? Sie stehen vor der Frage, ob Sie Ihr Zuhause verkaufen müssen, um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben. Die gute Nachricht ist, dass dies in der Regel nicht erforderlich ist. Das Schweizer Sozialsystem bietet Schutz für Wohneigentümer: Durch erhöhte Vermögensfreibeträge bleibt das selbstbewohnte Eigenheim oft unangetastet. Ihr Zuhause muss nicht verkauft werden, um finanzielle Hilfe in Form von Ergänzungsleistungen zu erhalten, solange der Wert des Hauses und Ihr restliches Vermögen innerhalb der kantonal festgelegten Freibeträge liegen.
Wenn Sie als Eigentümer eines Eigenheims in ein Altersheim umziehen müssen, wird in der Schweiz üblicherweise der Eigenmietwert des Hauses zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Dies kann dazu führen, dass Ihr Einkommen – auf dem Papier – steigt und sich somit der Betrag der Ergänzungsleistungen verringern könnte. Falls Sie nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Eigenheim zu wohnen und dieses nicht vermietet ist, könnten die Kosten für das Altersheim die Ergänzungsleistungen übersteigen. In einem solchen Fall wäre eine Prüfung durch die zuständige Behörde notwendig, um zu klären, ob und inwieweit das Eigenheim als Vermögenswert angerechnet wird und ob ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses erforderlich ist, um die zusätzlichen Kosten zu decken.
Berechnung für die EL – Einnahmen und Ausgaben von Wohneigentümern
Jede Person, die eine Rente der AHV oder der IV bezieht, die nicht den Lebensbedarf der Person deckt, hat Anspruch darauf, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Diese werden basierend auf der Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben berechnet.
Die Einnahmen summieren sich wie folgt: Neben den Einnahmen aus Erwerbs- und Renteneinkünften sowie jenen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wird speziell für Wohneigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, der Eigenmietwert zu den Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen hinzugezählt. Ein Fünfzehntel – bei Pflegeheimbewohnern ein Zehntel – des Reinvermögens, das bei alleinstehenden Personen über 30’000 Franken (bisher 37’500 Franken) und bei Ehepaaren über 50’000 Franken (bisher 60’000 Franken) liegt, wird ebenfalls als Einnahme hinzugezählt. Besitzen die Bezügerin bzw. der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Wohneigentum, das mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, ist nur der 112’500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Bei Ehegatten, von denen einer im Wohneigentum und der andere im Heim lebt, sind es 300’000 Franken.
Bei der Anerkennung der Ausgaben gestaltet es sich wie folgt: Der Mietwert der Liegenschaft wird bis zum Betrag der Mietzinsmaxima als Ausgabe berücksichtigt, also 13’200 für Einzelpersonen bzw. 15’000 Franken für Ehepaare. Neu ist die Steigerung der anerkannten Wohnkosten von Wohneigentümern: für eine allein lebende Person 16’440 Franken in städtischer Lage, 15’900 in der Peripherie und 14’520 in ländlichen Gemeinden. Für jede zusätzliche Person, die im gleichen Haushalt lebt, wird der Betrag stufenweise erhöht. Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse werden weiterhin bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft berücksichtigt.